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Straßenverkehrsrecht: Genehmigungsrechtliche Anforderungen und Bewertung qualitätssichernder Maßnahmen in der Herstellung

 
Art der Zulassung für Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Fahrzeugsysteme:

EG-Regelkreis:
(gilt in allen Ländern der EG)

  • EG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge
  • EG-Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile oder Fahrzeugsysteme


ECE-Regelkreis:
(gilt in den Ländern, die die jeweilige ECE-Regelung anerkannt haben)

  • ECE-Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile oder Fahrzeugsysteme

Nationaler Regelkreis für BRD (nach StVZO)

  • Allgemeine Betriebserlaubnis ABE (§ 20 StVZO) für Fahrzeuge
  • Allgemeine Betriebserlaubnis ABE (§ 22 StVZO) für Fahrzeugteile
  • Allgemeine Bauartgenehmigung ABG (§ 22a StVZO) für Fahrzeugteile
  • Teilegutachten TG (§ 19 StVZO) für Fahrzeugteile und Fahrzeugsysteme (inkl. Umrüstungen)
  • Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) - kann für komplettes Fahrzeug oder einzelnen Änderungen erteilt werden

Die Erteilung der Typgenehmigungen (Ausnahme Einzelbetriebserlaubnisse nach § 21 StVZO)  ist normalerweise an eine Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen durch die Genehmigungsbehörde oder einen Beauftragten (wie z.B. FAKT) gebunden.


 Schwerpunkte bei der Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen

  • konforme Fertigung
  • ggf. Fremdfertigung (Verantwortung als Hersteller)
  • Aktualität der Genehmigungen
  • Durchführbarkeit von Rückrufaktionen
  • Kennzeichnung der Produkte
  • Markt- und Feldbeobachtung

 

Was ist hierfür zu tun?

Die folgenden Hinweise und Empfehlungen dienen lediglich einem schnellen Überblick über die Problematik der qualitätssichernden Maßnahmen im Straßenverkehrsrecht. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die jeweils zutreffenden Vorschriften.

 

1. konforme Fertigung:

Mit dem Erhalt des Teilegutachtens oder der Typgenehmigung ist die konforme Serienfertigung zu gewährleisten. Dazu hat der Hersteller in der Fertigung geeignete Maßnahmen zu treffen und Prüfverfahren festzulegen (vgl. auch Anforderungen aus dem Produkthaftungsgesetz). Wichtig ist für alle Genehmigungsinhaber die Durchführung von Konformitätsprüfungen zum Nachweis der genehmigten Eigenschaften und zum Nachweis der Übereinstimmung mit der Genehmigung. In einigen Vorschriften sind dazu bereits konkrete Vorgaben enthalten. Falls die Größe der Stichprobe und die Häufigkeit sowie die Art der notwendigen Prüfungen in den jeweils zutreffenden Vorschriften nicht vorgegeben ist, kann der Hersteller diese in Abhängigkeit der Güte seiner Fertigung selbst festlegen. Diese Konformitätsüberwachungsprüfungen können sowohl intern als auch durch externe Stellen durchgeführt werden. Wichtig ist, dass die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Verfügung steht.

Für die Durchführung der Konformitätsprüfungen (Conformity of Produktion - CoP) ist ein Verfahren schriftlich zu fixieren, welches zumindest folgende Punkte (soweit anwendbar) beinhalten muss:

  • Festlegung der Verantwortlichkeiten
  • Häufigkeit der Stichproben
  • Prüfmerkmale (normalerweise zumindest alle genehmigten Merkmale; nähere Details sind im Gutachten des Technischen Dienstes zur Genehmigung oder im Teilegutachten vorhanden)
  • verwendete Prüfeinrichtungen (zu beachten sind auch evtl. in den Vorschriften geforderte Genauigkeiten oder Prüfaufbauten)
  • Prüfmittelüberwachung (Kalibrierung, Eichung oder anderweitige Überprüfung)
  • Dokumentation, Aufbewahrung (Dauer, Ort, Art) und Auswertung der Prüfergebnisse (auch Vergleich mit Angaben und Ergebnissen aus der Genehmigung/Teilegutachten)
  • richtige Kennzeichnung
  • Überprüfung evtl. mitzuliefernder Informationen (Angaben zum Verwendungsbereich, Anleitungen, Genehmigungsabdruck, CoC Papiere, ...)
  • Maßnahmen im Fall von negativen Prüfergebnissen

2. Fremdfertigung (nur sofern Produktion bei rechtlich selbstständigen Firmen):

Der Genehmigungsinhaber (für diesen Sachverhalt auch als Hersteller bezeichnet) ist gegenüber der Genehmigungsbehörde/Technischen Dienst für das Produkt uneingeschränkt verantwortlich. Deshalb muss bei Fremdfertigung nachgewiesen werden, dass er in der Lage ist, die Pflichten als Hersteller wahrzunehmen. Es wird festgelegt, welchen Einfluss er auf die Entwicklung, Fertigung und Auslieferung der Fertigprodukte nehmen kann. Sofern die Produkte vollständig in einem anderen Unternehmen gefertigt und auch von dort ausgeliefert werden ist mit der Fertigungsstätte ein Vertrag abzuschliessen. Je nach Zulassungsart oder Genehmigungsbehörde sind diese unterschiedlich gestaltet. Gerne teilen wir Ihnen auf Anfrage nähere Details mit und übersenden Ihnen Vertragsvorlagen.


3. Aktualität der Genehmigungen:

Bei Änderungen gegenüber den Genehmigungsunterlagen bzw. dem Teilegutachten ist in jedem Fall die Genehmigungsbehörde oder der zuständige Technische Dienst zu informieren.

Solche Änderungen können z.B. sein:

  • Änderungen am Produkt (Material, neue Ausführungen, geänderte Abmessungen, geänderte Funktionen, ...)
  • Änderungen des Verwendungsbereiches
  • Änderungen der Typbezeichnung oder der Handelsmarke
  • Änderungen zum Inhaber der Genehmigung (Änderung der Firmenbezeichnung, Gesellschaftsform, Anschrift, ...)
  • wesentliche Änderungen zum QM-System (z.B. auch Aufgabe der Zertifizierung/Verifzierung)

Bei Änderungen der jeweils geltenden Vorschriften muss weiterhin geprüft werden, ob die Genehmigungen oder das Teilegutachten angepasst werden muss. Die Zuständigkeiten für die Pflege von Genehmigungen muss im Unternehmen festgelegt sein.


4. Durchführbarkeit von Rückrufaktionen:

Das Qualitätsmanagementsystem sowie die Produktkennzeichnung muss gewährleisten, dass verkehrsgefährdende Produkte zurückgerufen werden können. Um den möglichen Aufwand zu beschränken bzw. die betroffenen Produkte sicher eingrenzen zu können, sollte das Kennzeichnungssystem folgende Kriterien erfüllten:

  • Angaben zum Fertigungszeitraum (verwendete Materialchargen, angelieferte Bauteile)
  • An wen wurden die Fertigprodukte verkauft?
  • Welche Prüfmittel wurden ggf. verwendet; wer war an der Fertigung oder Qualitätsprüfung beteiligt?
  • Information an zuständige Behörde

5. Kennzeichnung der Produkte:

Alle genehmigten Produkte müssen wie vorgegeben gekennzeichnet bzw. mit Begleitdokumenten (z.B. Übereinstimmungserklärung) ausgestatten sein. Dabei können folgende Bestandteile zum Umfang der Kennzeichnung gehören:

  • Genehmigungskennzeichen
  • Produktspezifikationen, die entsprechend den jeweils angewandten Vorschriften auf das Produkt aufgebracht werden müssen (z.B. verwendete Glühbirnen, aufgenommene Leistung, Tragfähigkeiten, Materialbezeichnungen, ...)
  • Identifikationsnummern und/oder Herstellungsdatum, ggf. Verwendungsfristen (siehe auch Pkt. 4)
  • Hersteller - oder Typbezeichnung
  • ggf. Angaben fürs Recycling 
     

Die Vorgaben zur Kennzeichnung sind meist auch in den jeweils anzuwendenden Vorschriften beschrieben. Bei der Wahl der Art der Kennzeichnung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Muss die Kennzeichnung auch nach dem Einbau des Bauteils sichtbar sein?
  • Ist die Kennzeichnung unter den erwarteten Einsatzsbedingungen dauerhaft haltbar (ggf. Merkblatt Fabrikschilder des KBA beachten)?
  • Ist die Kennzeichnung so gestaltet, dass sie fälschungssicher ist (sie kann nicht entfernt und an anderer Stelle angebracht werden, ohne dass sie dabei zerstört wird)?

 

6. Markt- und Feldbeobachtung:

Der Genehmigungsinhaber muss das Verhalten seiner Produkte in der Anwendung überwachen, um systematische Fehler zu korrigieren, falsche Handhabung in der Bedienungsanleitung zu berücksichtigen und ggf. verkehrsgefährdende Produkte zurückrufen zu können. Die Markt- und Feldbeobachtung kann z.B. wie folgt erfolgen:

  • Dokumentation und regelmäßige Auswertung von Reklamationen
  • Kommunikation mit Vertragshändlern und Vertragswerkstätten
  • Rückmeldungen auf Messeständen
  • E-Mail-Adresse, für Fragen und Probleme von Nutzern
     

 
Rechte und Pflichten als Genehmigungsinhaber:

 

Das KBA veröffentlicht auf der eigenen Internetseite www.kba.de verschiedene Informationen zum Herunterladen für die Nutzer der Dienstleistungen des KBA im Typgenehmigungsverfahren. Die wichtigste Informationsbroschüre für die Anfangsbewertung und Konformitätsprüfungen ist sicherlich das Merkblatt zur Anfangsbewertung, kurz MAB (zur Anzeige des MAB darauf klicken). 

 

In dieser Informationsbroschüre sind die wichtigsten Formblätter und Informationen für eine einfache Zusammenarbeit mit der Abteilung Technik der Behörde enthalten.  Darin sind neben den verschiedenen Möglichkeiten für eine positive Anfangsbewertung auch die Rechte und Pflichten der Genehmigungsinhaber enthalten. Diese Rechte und Pflichten bleiben unabhängig von einer Zertifizierung gültig.