Nach der Ausweitung der im Gesetzesdekret Nr. 127 vom 21. September 2021 vorgesehenen Anforderung der Green Pass Zertifizierung von COVID-19 am Arbeitsplatz, möchten wir daran zu erinnern, dass vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 (sofern nicht verlängert) eine Verpflichtung besteht, auch für den Zugang zu unseren Räumlichkeiten den Green Pass zu haben und auf Antrag vorzuzeigen (Artikel 9f des Gesetzesdekrets Nr. 52/2021, eingeführt durch das Gesetzesdekret Nr. 127/2021).
Die Verpflichtung, den Green Pass zu besitzen und auf Verlangen vorzulegen, gilt nicht für Personen, die aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung von der Impfkampagne ausgenommen sind. Für den Zutritt zum Arbeitsplatz müssen diese Personen auf Verlangen eine Bescheinigung gemäß den gültigen Vorschriften vorlegen.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Kontrollen zum Zeitpunkt des Zugangs zu den Räumlichkeiten der FAKT gemäß den im Gesetzesdekret Nr. 127 vom 21. September 2021 festgelegten Verfahren und den bestehenden betrieblichen Verfahren durchgeführt werden. Insbesondere wird FAKT (zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Kontrollen) die Überprüfung auf die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Bescheinigung beschränken, indem der QR-Code mit der APP VerificaC19 gescannt wird, ohne dass dies die Registrierung von Daten des Inhabers beinhaltet.
Wenn Sie keinen gültigen Green Pass besitzen und/oder einreichen, erhalten Sie keinen Zugang zu unseren Räumlichkeiten.